HAGL-CONSULTING
GEORG D. HAGL - Datenschutzbeauftragter
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externer Datenschutzbeauftragter -> Vorteile
Externer Datenschutzbeauftragter -> Leistungen

Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt unter § 4f vor, unter welchen Voraussetzungen ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist. Neben der Bestellung eines betrieblichen (internen) DSB ist dabei auch ausdrücklich die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten möglich. Aber auch wenn nach dem Gesetz kein DSB erforderlich ist, müssen natürlich die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In diesem Fall hat der "Haftende" (Geschäftsführer, Inhaber, Vorstand etc.) in "anderer Weise" dafür Sorge zu tragen. Es kann also durchaus sinnvoll sein, auch auf freiwilliger Basis eine Datenschutzfachkraft zu beauftragen.

Die Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten erweist sich oftmals als schwierig, da hohe Voraussetzungen an die Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit gestellt werden. Bei der Bestellung eines internen DSB muss z.B. Folgendes berücksichtigt werden: 

Hohe Kosten für die Erreichung der notwendigen Fachkunde.

Wir verfügen bereits über die erforderliche Fachkunde. Außerdem können Synergien genutzt werden, die sich in den umfangreichen Erfahrungen aus Mehrfachbestellungen begründen.

Hohe laufende Kosten für vorgeschriebene Fortbildungen, um die Fachkunde zu erhalten.

Nicht nur auf Grund der gesetzl. Vorschriften, sondern insbesondere auch, um mit den rasanten technischen und rechtlichen Entwicklungen Schritt zu halten, nehmen wir laufend an Fortbildungen teil, die aber nicht Ihr Budget belasten.

Einplanung von ausreichend Zeit und Kosten, damit der DSB seine Aufgaben sinnvoll wahrnehmen kann (in dieser Zeit steht der interne DSB für das Kerngeschäft nicht zur Verfügung).

Bei einer Mandatserteilung an einen externen Datenschutzbeauftragten können sich Ihre Mitarbeiter auf das Kerngeschäft konzentrieren und den ursprünglich zugedachten Nutzen für Ihre Organisation erbringen. Wichtig dabei ist aber auch, dass wir Ihnen eine verlässliche Kalkulationsgrundlage bieten.   

► Der interne Datenschutzbeauftragte genießt (sinnvollerweise) besonderen Kündigungsschutz.

  Ein externer Datenschutzbeauftragter wird vertraglich auf eine bestimmte Zeit bestellt (natürlich mit automatischer Verlängerungsmöglichkeit und entsprechenden Kündigungsfristen).

► Die Arbeit des Datenschutzbeauftragten darf nicht durch Interessenskonflikte beeinträchtigt werden (z.B. auf Grund seiner hauptberuflichen Tätigkeit). So ist es z.B. nicht möglich, einen Geschäftsführer, den IT-Leiter, Personalleiter oder einen Familienangehörigen zu berufen.

Als externe Fachkraft können wir vollkommen unabhängig die Position des DSB ausfüllen.

<<<  Siehe auch Menüpunkt  "Externer Datenschutzbeauftragter -> Leistungen"

 

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